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Pflegeleistungen und Pflegegrad in Deutschland

Pflegeleistungen und Pflegegrad in Deutschland

In Deutschland gibt es ein gut entwickeltes Unterstützungssystem für Menschen, die ständige oder teilweise Pflege benötigen. Das können ältere Menschen, Personen mit chronischen Krankheiten, Behinderungen oder kognitiven Beeinträchtigungen sein. In diesem Artikel erklären wir, was Pflegeleistungen sind, wer Anspruch darauf hat, welche Arten von Hilfe es gibt und wie man sie beantragt.

Dabei ist es wichtig, Pflegegrad nicht mit Behinderung und Merkzeichen zu verwechseln – das sind unterschiedliche Konzepte. Der Pflegegrad bestimmt den Grad des Pflegebedarfs und wird über die Pflegekasse beantragt, während Behinderung und spezielle Merkzeichen ganz andere Leistungen betreffen und über andere Stellen beantragt werden. Wenn Sie sich für das Thema Behinderung in Deutschland interessieren, empfehlen wir Ihnen, unseren vorherigen Artikel zu lesen.

Was sind Pflegeleistungen?

Quelle: Canva

Dies ist staatliche Unterstützung für Menschen, die sich nicht vollständig selbst versorgen können: zum Beispiel Schwierigkeiten beim Gehen, bei der Hygiene oder beim Essen haben. Die Hilfe umfasst sowohl finanzielle Leistungen als auch praktische Unterstützung zu Hause: von Pflegefachkräften bis hin zu Spezialgeräten.

Berechtigt sind sowohl Menschen mit Einschränkungen selbst als auch ihre Verwandten oder Bekannten, die die Pflege übernehmen. Je nach Situation kann man sich für Geldleistungen, Pflegedienste oder eine Kombination aus beidem entscheiden. Zusätzlich sind weitere Leistungen für Haushaltsbedürfnisse, Wohnungsanpassungen und Pflegehilfsmittel verfügbar.

Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?

Quelle: Canva

Ukrainer können unter folgenden Bedingungen Pflegeleistungen in Deutschland erhalten:

1. Ein legaler Aufenthaltsstatus in Deutschland liegt vor, nämlich temporärer Schutz (§ 24 AufenthG) oder eine Fiktionsbescheinigung mit Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR) und Durchführung der ED-Behandlung (Identifikationsverfahren).

2. Ein bestätigter Pflegebedarf liegt vor – das heißt, nach einer medizinischen Begutachtung wurde einer der Pflegegrade (Pflegegrad 1–5) festgestellt.


❗️Ohne diese Punkte erkennt die Pflegeversicherung die Person nicht als offiziell versichert an, selbst wenn Sie bereits Geld vom Staat erhalten.


3. Eine Krankenversicherung mit integrierter Pflegeversicherung (Pflegeversicherung) ist vorhanden – dies wird in der Regel automatisch für Personen gewährt, die Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) erhalten.

4. Ständiger Wohnsitz in Deutschland (Sie planen, mindestens 6 Monate zu bleiben).

Wie wird der Pflegebedarf ermittelt? Was ist der Pflegegrad?

Quelle: Canva

Um Leistungen zu erhalten, muss zunächst eine spezielle Begutachtung durchgeführt werden, die den Grad des Pflegebedarfs einer Person aufzeigt. Anhand der Ergebnisse wird der sogenannte Pflegegrad vergeben – dies ist der Grad des Pflegebedarfs. Es gibt fünf Stufen: Je höher die Stufe, desto mehr Unterstützung leistet die Pflegekasse.

  • Pflegegrad 1 (12,5–27 Punkte): geringe Schwierigkeiten, leichte Unterstützung im Alltag nötig.
  • Pflegegrad 2 (27–47,5): regelmäßige Hilfe erforderlich, zum Beispiel bei der Hygiene oder Essenszubereitung.
  • Pflegegrad 3 (47,5–70): ohne tägliche Unterstützung ist es schwierig.
  • Pflegegrad 4 (70–90): erhebliche Einschränkungen, intensive tägliche Pflege erforderlich.
  • Pflegegrad 5 (90–100): vollständige Abhängigkeit von fremder Hilfe, einschließlich spezialisierter Pflege.

Wie die Begutachtung abläuft und was genau geprüft wird

Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung – MDK (für die gesetzliche Versicherung) oder Medicproof (für die private Versicherung) – ermittelt. Ein Gutachter kommt nach Hause oder in die Einrichtung, in der sich die Person aufhält, führt eine Untersuchung und ein Gespräch durch.

Was bei der Begutachtung des Pflegebedarfs berücksichtigt wird:

  • Mobilität: Wie gut kann sich die Person selbstständig bewegen? 
  • Gedächtnis und Kommunikation: Gibt es Gedächtnisstörungen, Demenz, Schwierigkeiten bei der Kommunikation?
  • Körperpflege und Selbstversorgung: Ist die Person in der Lage, sich selbst anzuziehen, zu essen, sich selbst zu pflegen?
  • Haushalt und soziales Leben: Kann sie ihren Tag organisieren und Kontakte zu anderen pflegen?

Nach der Begutachtung erhalten Sie einen offiziellen Bescheid, in dem der zugewiesene Pflegegrad aufgeführt ist. Dieser bestimmt den Umfang der verfügbaren Leistungen. 

Welche Arten von Hilfe sind verfügbar?

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Mit einem vorhandenen Pflegegrad (Pflegebedarfstufe) stehen verschiedene Formen der Unterstützung zur Verfügung. Ihr Umfang hängt vom Gesundheitszustand, den Wohnverhältnissen und davon ab, wer die Pflege übernimmt: Verwandte, Bekannte oder ein professioneller Dienst.

Pflegegeld

Wird an Personen ausgezahlt, die zu Hause von Verwandten oder Bekannten gepflegt werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 1: wird nicht gezahlt
  • Pflegegrad 2: 347 €
  • Pflegegrad 3: 599 €
  • Pflegegrad 4: 800 € 
  • Pflegegrad 5: 990 €

Häusliche Pflegesachleistungen (Hilfe in Form von Dienstleistungen durch Pflegedienste)

Dies ist Hilfe, wenn ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes (Pflegedienst) zu Ihnen nach Hause kommt, um bei Hygiene, Reinigung, Medikamenten usw. zu helfen.

  • Pflegegrad 1: wird nicht gezahlt (Personen mit Pflegegrad 1 haben jedoch Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 €, mit dem auch ein Pflegedienst teilweise bezahlt werden kann).
  • Pflegegrad 2: 796 €
  • Pflegegrad 3: 1497 €
  • Pflegegrad 4: 1859 € 
  • Pflegegrad 5: 2299 €

Kombinationsleistungen

Dies ist eine Kombination aus Geldleistungen (Pflegegeld) und Sachleistungen von Diensten (Pflegesachleistungen): Ein Teil der Hilfe wird von der Familie erbracht, ein Teil von einem professionellen Dienst. Die Höhe wird individuell bestimmt, je nachdem, wie viel Prozent des Leistungslimits in Anspruch genommen wurde.

Zusätzliche Leistungen (Entlastungsbetrag)

Ein monatlicher Betrag von 131 €, der zum Beispiel für Hilfe bei der Reinigung, beim Einkaufen, bei der Begleitung usw. verwendet werden kann. 131 € monatlich fest, verfügbar für alle mit Pflegegrad ab 1.

Zuschüsse für Wohnraumanpassung / Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bis zu 4180 € für die Anpassung des Wohnraums – zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe. Der Zuschuss ist bei jedem Pflegegrad verfügbar. 

Zuschuss für Pflegehilfsmittel

Monatlich bis zu 42 € für Einwegartikel (Handschuhe, Tücher, Windeln). Auch eine teilweise oder vollständige Deckung der Kosten für technische Hilfsmittel (Rollatoren, Spezialbetten) ist möglich. Wird an Personen mit Pflegegraden 1-5 ausgezahlt.

Schulungen und Unterstützung für Angehörige (Pflegekurse & Rentenbeiträge)

Wenn ein Angehöriger dauerhaft pflegt, stehen ihm kostenlose Online- oder Präsenzkurse zur Verfügung. Außerdem kann der Staat für ihn Rentenbeiträge zahlen, damit er keine Versicherungszeiten verliert. Rentenbeiträge werden nur dann gezahlt, wenn die Pflege regelmäßig und offiziell erfolgt und der Angehörige nicht ganztägig arbeitet.

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Anspruch auf finanzielle Unterstützung von bis zu 53  pro Monat von der eigenen Pflegekasse zur Deckung der Kosten für digitale Anwendungen, die die Pflege im Alltag erleichtern, sofern die Anwendung in der vom BfArM zugelassenen Liste (DiPA) registriert ist. Diese Anwendungen können zum Beispiel bei der Medikamentenerinnerung helfen, das Gedächtnis trainieren oder den psychischen Zustand unterstützen. Wird an Personen mit Pflegegraden 1-5 ausgezahlt.

Vollstationäre Pflege

Ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, kann ein Teil der Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer medizinischen Einrichtung von der Pflegekasse übernommen werden.

  • Pflegegrad 1: 131 €
  • Pflegegrad 2: 805 €
  • Pflegegrad 3: 1319 €
  • Pflegegrad 4: 1855 € 
  • Pflegegrad 5: 2096 €

Teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege)

Es ist möglich, die Pflege für einen Teil des Tages zu übergeben – zum Beispiel tagsüber, wenn Angehörige arbeiten. Die Person verbringt nur einen Teil des Tages oder der Nacht in der Einrichtung. 

  • Pflegegrad 1: wird nicht gezahlt
  • Pflegegrad 2: 721 €
  • Pflegegrad 3: 1357 €
  • Pflegegrad 4: 1685 € 
  • Pflegegrad 5: 2085 €

Wohngruppenzuschlag

Ein zusätzlicher monatlicher Betrag von 224 bei Vorhandensein eines formalen Organisators der Gruppe (für 2025) von der Pflegekasse für Menschen mit Pflegegrad, die nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer sogenannten ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben. Dies ist das Zusammenleben mehrerer pflegebedürftiger Menschen in einer Wohnung oder einem Haus – eine Alternative zum klassischen Pflegeheim, aber in einer häuslicheren Atmosphäre. Wird an Personen mit Pflegegraden 1-5 ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

Wird an Personen mit Pflegegraden 2-5 bis zu 1854 € pro Jahr gezahlt, falls die Familie vorübergehend keine Pflege leisten kann (z. B. Krankenhausaufenthalt der Bezugsperson).

Verhinderungspflege

Wird an Personen mit Pflegegraden 2-5 bis zu 1685 € pro Jahr gezahlt, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht in der Lage ist, die Pflege zu übernehmen – z. B. wegen Krankheit oder Abwesenheit. 

Wer kann die Pflege übernehmen?

Je nach Situation kann die Pflege übernommen werden von:

  • Angehörigen oder Bekannten. Diese Option wird oft gewählt, wenn die Person zu Hause bleiben möchte und die Angehörigen bereit sind zu helfen.
  • Einem professionellen Pflegedienst. Dies ist medizinisches oder soziales Personal, das nach Absprache mit der Krankenkasse nach Hause kommt.
  • Einem Pflegeheim. Diese Option ist geeignet, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend ist.

Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Quelle: Canva

Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss ein offizielles Begutachtungsverfahren durchlaufen und eine Bestätigung des Pflegegrades (Pflegebedarfsstufe) eingeholt werden. Der Antragsprozess sieht wie folgt aus:

  1. Antrag bei der Krankenkasse.
    Es ist ein Antrag auf Durchführung einer Pflegebedarfsbegutachtung zu stellen. Danach sendet die Krankenkasse das entsprechende Formular zum Ausfüllen zu.
  2. Besuch eines Experten des Medizinischen Dienstes (MDK oder Medicproof).
    Ein Spezialist führt eine Begutachtung des Zustands der Person zu Hause (oder im Krankenhaus oder in der Einrichtung, in der sie sich aufhält) durch. Anhand der Ergebnisse wird festgestellt, ob und in welchem Umfang Pflege benötigt wird.
  3. Versand des schriftlichen Bescheids.
    Nach Prüfung teilt die Krankenkasse den zugewiesenen Pflegegrad mit und gibt an, welche Hilfe zur Verfügung steht. Der Bescheid sollte innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung erteilt werden (gemäß §18 SGB XI).
  4. Beantragung einzelner Unterstützungsarten.
    Je nach Pflegegrad können Anträge auf Pflegegeld, Leistungen des Pflegedienstes, Wohnungsanpassungen, technische Pflegehilfsmittel und dergleichen gestellt werden.

Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder über das Online-Portal der Krankenkasse gestellt werden. Die formale Bestätigung muss jedoch in schriftlicher Form erfolgen. Bei Schwierigkeiten mit der Antragstellung helfen Sozialdienste oder Berater.

Das Pflegesystem in Deutschland umfasst nicht nur finanzielle Unterstützung, sondern auch praktische Hilfe zu Hause, technische Hilfsmittel, Schulungen für Angehörige und vieles mehr. Das Wichtigste ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, die Begutachtung durchzuführen und herauszufinden, welche Möglichkeiten je nach Situation zur Verfügung stehen. Bei Schwierigkeiten kann man sich jederzeit an die Pflegekasse oder Sozialdienste wenden, die in jeder Phase helfen werden. 


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